TAXI  WALD
MIT UNS SIND SIE AUF DEM RICHTIGEN WEG

Wegen hoher Nachfrage ist es sinnvoll, wenn Sie uns Ihre Fahrtwünsche während unserer Bürozeiten so frühzeitig wie möglich mitteilen.


Für die Durchführung jeder Art von Krankenfahrt benötigen wir von Ihnen grundsätzlich eine ärztliche Verordnung: "Verordnung einer Krankenbeförderung"

Diese gibt es für einmalige Transporte, als auch für Serienfahrten oder als Dauerschein. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt.

 Das Taxiunternehmen kann nur korrekt ausgefüllte Transportscheine abrechnen.


Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse benötigen wir in diesen Fällen:

  • Fahrten zu Arztbesuchen, Krankengymnastik etc.                        
  • Fahrten zur Dialyse + Strahlenbehandlung + Chemotherapie

HINWEIS: Eine Genehmigung MUSS VOR Fahrtantritt vorliegen. Krankenkassen dürfen eine nachträgliche Genehmigung verweigern.

Sollte die Genehmigung vor Fahrtbeginn nicht vorliegen und eine nachträgliche Genehmigung wird von der Krankenkasse abgelehnt, sind wir gezwungen die Fahrtkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

KEINE gesonderte Genehmigung der Krankenkasse bedarf es in diesen Fällen:

  • Hinfahrten und Abholungen bei stationären Aufenthalten
  • Fahrten zu ambulanten Operationen                                     
  • Vor - und Nachstationäre Behandlungen
  • Pflegedstufe 3 + dauerhafte Mobilitätseinschränkung
  • Pflegestufe 4 oder 5
  • Merkzeichen aG oder Bl oder H                             
  • Kostenträger Berufsgenossenschaft, Schulen, Unfallkassen:  Hier ist kein Eigenanteil zu entrichten!  

Ausnahme: Ist der Versicherte als dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt eingestuft, benötigt aber Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen (wie z. B. Dialysebehandlungen, Strahlentherapien oder Chemotherapien), dann bleibt die Verordnung weiterhin genehmigungspflichtig. Egal, welchen Pflegegrad der Versicherte besitzt.

Wer bezahlt Ihre Fahrt zum Arzt und Therapeuten?

Diese Geschichten kennen Sie bestimmt auch: Die Krankengymnastik ist verordnet, Sie können noch nicht selbst Auto fahren und bestellen sich deshalb ein Taxi zur Praxis. Nach Beendigung der Therapiesitzungen reichen Sie die Rechnung Ihrer Kasse ein. Aber: von wegen Kostenübernahme! Jetzt geht die Streiterei um Krankenfahrten los.

Grundsätzlich wird die Verordnung von Krankenbeförderungen durch die Krankentransport-Richtlinien geregelt. Krankenbeförderungen, das sind Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten.

Bei Krankenfahrten findet keine medizinisch-fachliche Begleitung und Betreuung statt. Krankentransporte sind Fahrten, bei denen eine medizinisch-fachliche Betreuung zwingend erforderlich ist.

Das müssen Sie bei Krankenfahrten beachten

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihre Krankenkasse die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt:

  1. Die ärztliche Verordnung muss vorher ausgestellt sein. Für eine Krankenbeförderung ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese ist vor der Krankenbeförderung auszustellen. Das ist sehr wichtig, denn viele Kassen tun sich schwer mit einer Genehmigung im Nachhinein. Nur in Ausnahmefällen ist dies möglich. Das ist z. B. ein Notfall, wenn der Versicherte sich in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. Deshalb müssen Sie einen Termin bei Ihrem Arzt vereinbaren, der Ihnen die Verordnung dann ausstellt. Er kann dies tun, wenn er sie aufgrund von medizinischen Notwendigkeiten und nach Abwägung der Wirtschaftlichkeit befürwortet. Sie leiten die Verordnung dann an Ihre Kasse weiter.
  2. Die Beförderung muss medizinisch notwendig sein.Die Fahrt wird nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Kasse – darauf kommt es an – zwingend notwendig ist.
  3. Fahrten zu stationären Zielen werden generell übernommen. Hierzu gehören die Fahrt ins Krankenhaus zu einer stationären Behandlung und auch wieder zurück. Sowie die Fahrt zu einer vor- oder nachstationären Therapie im Krankenhaus, wenn dadurch die eigentliche stationäre Aufenthaltsdauer im Krankenhaus verkürzt werden kann. Auch Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis sowie Fahrten zu vor- und nach operativen Behandlungen sind verordnungsfähig.

Ihre Zuzahlung, bitte!

Auch wenn Ihre Kasse die Fahrtkosten übernimmt, müssen Sie zuzahlen: Grundsätzlich sind dies 10 Prozent der Kosten je Fahrt – also jeweils für Hinfahrt und Rückfahrt. Mindestens fällig werden 5 Euro, im Höchstfall müssen Sie 10 Euro zahlen. Die Zuzahlung ist altersunabhängig, d. h., auch Kinder sind hier nicht befreit und müssen diesen Beitrag leisten. Lediglich Kranke, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung befreit.

Quelle: fid-Gesundheitswissen.de

Gesetzliche Zuzahlung bei Krankenfahrten:

10 % des Fahrpreises, jedoch min. 5,00 € bis max. 10,00 € pro Fahrt.

Die Preise, die per Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen bestehen, unterscheiden sich wesentlich vom normalen Taxitarif. Bei zuzahlungspflichtigen Kunden können wir der Krankenkasse nur den Fahrpreis abzüglich der Eigenbeteiligung in Rechnung stellen und müssen diese direkt vom Fahrgast einziehen.

Befreiung der Zuzahlung:

Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sein, zeigen Sie bitte dem Fahrer den Befreiungsausweis vor und Sie müssen keine Zuzahlung leisten (verordnete Krankenfahrten sind dann für Sie kostenfrei). Die Befreiung von der Zuzahlung beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Gültigkeitsdauer bis Ende des Kalenderjahres. Ob und wann Sie die Voraussetzung einer Befreiung erfüllen, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse und auf deren Homepage-Informationsseiten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Damit Sie als Patient nicht übermäßig belastet werden, gibt es Höchst- bzw. Belastungsgrenzen, bis zu denen Sie Zuzahlungen leisten müssen.
  • Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.
  • Sammeln Sie und alle Angehörigen, deren Zuzahlungen berücksichtigt werden, deshalb alle Belege über geleistete Zuzahlungen und bewahren Sie diese sorgfältig auf.
  • Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr. 
  • Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Versicherte der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.
  • Bei Versicherten, denen der Arzt eine chronische Erkrankung bescheinigt hat und bei denen keine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (zum Beispiel bei Pflegebedürftigkeit), können die Krankenkassen (nach Rücksprache) auf einen jährlichen Nachweis verzichten. Chronisch Kranke reichen die Bescheinigung über die Dauerbehandlung zur Befreiung auf Zuzahlung bei der Krankenkasse ein.
  • Beispiel für die Berechnung der Belastungsgrenze
    Jahresbruttoeinkommen Ehemann: 20.000 Euro
    Jahresbruttoeinkommen Ehefrau: 15.000 Euro
    Jahresbruttoeinkommen gesamt: 35.000 Euro

    Freibetrag Ehegatte: 5.481 Euro
    Freibetrag 2 Kinder: 14.856 Euro (pro Kind 7.428 Euro)
    Freibeträge gesamt: 20.337 Euro

    Jahresbruttoeinkommen minus Freibeträge = zu berücksichtigendes Familieneinkommen
    = 35.000 Euro - 20.337 Euro = 14.663 Euro

    Belastungsgrenze 2 Prozent: Hier müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 293,26 Euro geleistet werden.
    Belastungsgrenze 1 Prozent: Chronisch Kranke müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 146,63 Euro leisten.




Anrufen